Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 893.90. Der Beschuldigte wird zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – für das auszurichtende 67 amtliche Honorar rückzahlungspflichtig. Der Beschuldigte hat ferner Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 215.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen.