_ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 22. August 2022 (pag. 1026 f.) ein Honorar von CHF 1'109.30 geltend, sich zusammensetzend aus einem eigenen Arbeitsaufwand von vier Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 30.00 und Mehrwertsteuer von CHF 79.30. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein amtliches Honorar von CHF 893.90 ergibt. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin D._____