das volle Honorar wurde auf CHF 10'946.10 bestimmt (vgl. die Kostennote vom 22. Juni 2020 auf pag. 825 f.). Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwältin D.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Hierfür wird der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO voll rückzahlungspflichtig. Er hat der Straf- und Zivilklägerin ferner die Differenz zum Vollhonorar zu bezahlen. 29.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 22. August 2022 (pag.