Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Anspruchsberechtigt ist nur die geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft im Straf- und / oder Zivilpunkt als Partei konstituierte. 29.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwältin D.________ legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 8'845.95 fest; das volle Honorar wurde auf CHF 10'946.10 bestimmt (vgl. die Kostennote vom 22. Juni 2020 auf pag.