Der Beschuldigte hat demzufolge dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ von CHF 6’523.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1’615.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m.