66 Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten im Umfang von 3/5 im oberinstanzlichen Verfahren ist er gegenüber dem Kanton Bern im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 6’523.25, rückzahlungs- und gegenüber Rechtsanwältin B.________ für die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang ebenfalls von 3/5, ausmachend CHF 1’615.50, nachzahlungspflichtig. Der Beschuldigte hat demzufolge dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.