b der Anklageschrift) dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ im vollen Umfange von CHF 21'004.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5’072.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin B.________ wies in ihrer Honorarnote vom 27. Februar 2023 (pag. 1186 ff.) einen totalen Aufwand von 53.2 Stunden aus. Die Kammer kürzt die von Rechtsanwältin B.___