Der Kanton Bern entschädigt damit Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 21'004.85. Im Weiteren ist der neuen Aufteilung zwischen dem oberinstanzlich erfolgten Freispruch und den Schuldsprüchen bei der Rück- und Nachzahlungspflicht Rechnung zu tragen bzw. diese erfolgt analog der Verfahrenskostenreglung vor erster Instanz. Der Beschuldigte hat (mangels Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Freispruch gemäss Ziff. I. 1.5 Bst. b der Anklageschrift) dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.