der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 29.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 29.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz erachtete das amtliche Honorar der Verteidigung gemäss Kostennote als angemessen (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887) Nach Auffassung der Kammer besteht hinsichtlich der gesamten Höhe des Honorars kein Anlass zur Abänderung. Der Kanton Bern entschädigt damit Rechtsanwältin B.___