V. 27 vorne). Im Vergleich zu den erstinstanzlich ausgesprochenen 40 Monaten fällt die nun ausgesprochene Freiheitsstrafe aber immerhin deutlich geringer aus, sodass es sich rechtfertigt, von einem Unterliegen des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von lediglich 3/5 auszugehen. Von den für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘500.00 festgelegten Verfahrenskosten hat der Beschuldigte einen Anteil von CHF 2'700.00 (3/5) zu tragen; CHF 1'800.00 (2/5) werden dem Kanton Bern auferlegt.