Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen insoweit, als er neun Freisprüche, den bedingten Vollzug und die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin beantragte (wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden werden, vgl. Ziff. V. 27 vorne).