Folglich ist an der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts zu ändern und der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'200.00 zu verurteilen. 28.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.