__ GmbH) freigesprochen. Aufgrund der Geringfügigkeit des Aufwands, der im Zusammenhang mit diesem Vorwurf entstanden ist, erachtet es die Kammer als gerechtfertigt, für diesen Freispruch, der notabene in sehr engem Zusammenhang mit den sonstigen Schuldsprüchen steht, keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Folglich ist an der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts zu ändern und der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'200.00 zu verurteilen.