426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 13'200.00 und den Gerichtsgebühren von CHF 7'000.00, auf insgesamt CHF 20'200.00 festgelegt (pag. 840 sowie S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Der Kostenaufstellung lässt sich keine Aufteilung auf die einzelnen Delikte entnehmen. Vorinstanzlich wurden dem Beschuldigten aufgrund der Schuldsprüche bzw. des nicht ins Gewicht fallenden dortigen geringfügigen Freispruchs die vollen Verfahrenskosten von CHF 20'200.00 auferlegt.