Den vorinstanzliche Einschätzung wird durch die Kammer bestätigt: Indem der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin irreführte und sie unter Angabe falscher Tatsachen zu verschiedenen Vermögensverfügungen bewegte bzw. die ihm anvertrauten Vermögenswerte veruntreute, verursachte er ihr adäquat kausal einen Schaden. Der Schaden in der Höhe von CHF 74'287.40 ist nachgewiesen. Angesichts des erfolgten Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs und der Schuldsprüche wegen Veruntreuung erfolgte die Verursachung des Schadens durch den Beschuldigten in widerrechtlicher und schuldhafter Weise. Die Voraussetzungen von Art.