Soweit betreffend die Privatklägerin 1 geltend gemacht wird, dass teils auch Ausgaben zu ihren Gunsten gemacht worden seien, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Sollte dies überhaupt der Fall gewesen sein, so nur in einem äusserst bescheidenen Rahmen. Primär hat der Beschuldigte das Geld der Privatklägerin 1 für seinen Lebensunterhalt benutzt. Der Deliktsbetrag ist aber um die bereits geleisteten Zahlungen (pag. 671 und pag. 779 Z. 27 f.) zu reduzieren.