1025). Die Vorinstanz begründete die Höhe des gesprochenen Schadenersatzbetrages von CHF 74'287.40 zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2016 wie folgt (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 886): Der Beschuldigte hat den Privatklägerinnen durch seine betrügerischen Handlungen Geld entlockt und ihnen im entsprechenden Umfang adäquat kausal einen finanziellen Schaden zugefügt. Angesichts der Schuldsprüche erfolgte die Verursachung des Schadens überdies in widerrechtlicher und schuldhafter Weise. (…)