Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c f., 15 ff., 30 ff., 45 ff. zu Art. 41 OR).