24. Ausgangslage Die Straf- und Zivilklägerin beantragte erstinstanzlich die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 74'287.40 zzgl. Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall bzw. 17. Oktober 2016 (pag. 823 f.). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage vollumfänglich gut (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 886). Der Beschuldigte focht die Gutheissung an, weshalb nachfolgend darüber zu befinden ist. Die Zivilklägerinnen 1-3 beantragen erstinstanzlich ebenfalls die Bezahlung ihres jeweiligen Schadens (pag. 804), was ihnen von der Vorinstanz vollumfänglich zugesprochen wurde.