gründen. Zudem ist der Beschuldigte gesundheitlich nicht derart angeschlagen, dass weitere Taten gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Als Folge dessen ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu verweigern. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist unbedingt auszusprechen. 62 V. Zivilpunkt