Diese sind beim Beschuldigten zu verneinen. Er ist einschlägig vorbestraft und beging die neuen Taten nur kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, mithin in der Probezeit. Zwar hat der Beschuldigte die Taten weitgehend eingestanden, von wirklicher Einsicht und Reue kann aber nicht gesprochen werden (vgl. Ziff. IV. 21.2 vorne). Die offensichtliche Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten indiziert, dass ein nur teilweiser Vollzug nicht genügt, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Dass sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat, reicht nicht aus, um bei der Frage des Aufschubs der neu ausgesprochenen Strafe besonders günstige Umstände zu be-