2013, N. 7 zu Art. 42 StGB). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für jegliche Deliktsarten und die jeweiligen betroffenen Rechtsgüter. Es wäre unzulässig, einzig aufgrund des begangenen Delikts (z.B. ein Sexualdelikt), das ein hochwertiges Rechtsgut betrifft, das Rückfallrisiko generell höher einzuschätzen. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die von der Kammer ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten erfüllt nur die formelle Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 43 Abs. 1 aStGB. Ein bedingter Vollzug gemäss Art. 42 aStGB kommt nicht in Betracht.