2019, N. 11 zu Art. 43 StGB). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen. Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (HUG, in: Donatsch et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art.