23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug 23.1 Strafmass In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. 23.2 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.