Jedoch handelt es sich in Anbetracht der konkreten Umstände nicht um eine krasse Zeitlücke. Der Beschuldigte befand sich in Freiheit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Dauer der Urteilsausfertigung einen Nachteil für den Beschuldigten hatte. Zudem kann auch die gesamte Verfahrensdauer von insgesamt rund 5.5 Jahren unter Würdigung der gesamten Umstände nicht als derart unverhältnismässig lang eingestuft werden, dass das Beschleunigungsgebot verletzt oder sonstwie eine Strafminderung angezeigt wäre. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.