60 vollziehbar und eindeutig zu lang. Sie verstosse trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Sache nicht besonders komplex erscheine). In einem anderen Entscheid erachtete es hingegen einen Zeitablauf von 17 Monaten zwischen Urteilseröffnung und schriftlicher Urteilsbegründung als verhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2010 E. 2.5).