O., N. 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Bundesgericht beurteilte etwa einen Zeitablauf von 11 Monaten als Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2: Die Dauer von 11 Monaten für die Urteilsbegründung sei nicht nach-