22. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung führte in oberer Instanz aus, dass die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sei. Das Verfahren belaste den Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1168). Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;