Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben stark straferhöhend auswirken, hingegen das Verhalten nach der Tat leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafempfindlichkeit neutral zu werten ist. Unter dem Strich erscheint insgesamt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 28 Monate angemessen.