59 wonach ein Alter von 72 Jahren nicht derart fortgeschritten erscheine, dass es die Sanktion als solche erheblich härter machen würde). Die Kammer erkennt, dass die beim Beschuldigten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden verbunden mit den nötigen Untersuchungen und allfälligen Behandlungen zwar belastend sind, sie erreichen aber nicht ein Mass, das den Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend und hart erscheinen liesse. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.