Zur Entfernung der verbliebenen Polypen wurde eine erneute Koloskopie sowie eine anderweitige Nachsorge je nach ausständiger Histologie empfohlen. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Alter des Beschuldigten mit 70 Jahren höchstens in Kombination mit einer sich schwer auswirkenden Krankheit zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2016 vom 27. September 2017 E. 2.3.3, wonach das 67. Altersjahr noch kein fortgeschrittenes Alter darstellt, das bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist und Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2017 vom 10. Januar 2018,