1115 ff.) zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte einer Magen- und Darmspiegelung unterziehen musste und dabei Polypen entfernt wurden, der Allgemeinzustand nach der Untersuchung wurde aber als normal eingestuft. Zur Entfernung der verbliebenen Polypen wurde eine erneute Koloskopie sowie eine anderweitige Nachsorge je nach ausständiger Histologie empfohlen.