6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Dem eingereichten ärztlichen Attest vom 21. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten/Berufungsführers, wie er im Attest vom 24. August 2022 geschildert worden sei, nicht wesentlich verändert oder verbessert habe. Aus dem Attest vom 24. August 2022 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschuldigte an einer erworbenen Immunzytopenie (a.e.