Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Strafempfindlichkeit eines Täters als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.3 und 6B_744/2012 vom 9. April 2013 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte indessen klar, dass ein fortgeschrittenes Alter bei einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht per se eine besondere Strafempfindlichkeit begründe (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts