131 f. und 138 ff.). Es erscheint unter diesem Titel eine leichte Strafminderung als angemessen. 21.3 Strafempfindlichkeit Die Verteidigung führte aus, dass zu beachten sei, dass der Beschuldigte heute über 70 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen sei. Er sei längst kein robuster und gesunder Mann mehr, weshalb von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1168).