Die Äusserungen des Beschuldigten zeigen aber auch grosses Selbstmitleid ob der eigenen Situation (vgl. «O.________»-Interview «_.________» [pag. 813]). Er machte dann auch eher ich-bezogene und beschönigend wirkende Aussagen, insbesondere mit zunehmender Verfahrensdauer. So habe eigentlich die Straf- und Zivilklägerin anfänglich den Kontakt vorangetrieben (pag. 271 Z. 53 ff.), er habe sie nicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens veranlasst, immerhin positiv zugesprochen (pag. 274 Z. 172 ff.), bezogenes Geld sei auch für gemeinsame Aktivitäten eingesetzt worden (pag.