Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig und wohl verhalten, was jedoch erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist. Er war weitgehend geständig, was das Verfahren doch bis zu einem gewissen Grad vereinfacht hat und daher positiv zu seinen Gunsten zu werten ist. Der Beschuldigte entschuldigte sich auch mehrfach für die begangenen Taten, bezahlte der Straf- und Zivilklägerin einen – wenn auch nur sehr kleinen – Betrag zurück und anerkannte die Zivilklagen. Die Äusserungen des Beschuldigten zeigen aber auch grosses Selbstmitleid ob der eigenen Situation (vgl. «O.________»-Interview «_.