Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig und wohl verhalten, was jedoch erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist.