Unter dem Strich wirken sich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben folglich – trotz des Alters und der Gesundheit, welche zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden – erheblich straferhöhend aus. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert.