Nur kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung und während der Probezeit wurde der Beschuldigte erneut und einschlägig straffällig. Damit zeigte er sich unbeeindruckt von seinen Vorstrafen und offenbarte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Diese krasse Unbelehrbarkeit und das einschlägige Handeln während der Probezeit haben sich stark straferhöhend auszuwirken. Unter dem Strich wirken sich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben folglich – trotz des Alters und der Gesundheit, welche zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden – erheblich straferhöhend aus.