57 gen ausländische Gesetzesbestimmung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (pag. 1127 f.). Bei dieser ausgesprochenen Freiheitsstrafe handelte es sich um eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 2. Mai 2012 (pag. 520 und 526 ff.), mit welchem der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate bedingt, Probezeit zwei Jahre) verurteilt wurde (pag.