Das Alter und die gesundheitliche Situation des Beschuldigten sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wobei sie aber den Grad einer erhöhten Strafempfindlichkeit nicht erreichen (vgl. dazu eingehend Ziff. IV. 21.3 hinten), im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Der Strafregisterauszug aus der Schweiz weist zwei Vorstrafen auf. So wurde der Beschuldigte am 20. Februar 2014 vom Eidgenössischen Finanzdepartement wegen eines Vergehens gegen das Bankengesetz zu einer Geldstrafe und einer Busse und am 24. April 2015 vom Landesgericht Innsbruck wegen Widerhandlung ge-