Im Herbst 2017 wurden dem Beschuldigten «psychische Dekompensation, ausgeprägte Wirbelsäulendeformität und respiratorischer Infekt» diagnostiziert (pag. 619). Der Beschuldigte ist im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung 70-jährig, erhält eine AHV-Rente von monatlich CHF 727.00 und verfügt über grosse Schulden. Er lebt in S.________ (Ort). Das Alter und die gesundheitliche Situation des Beschuldigten sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wobei sie aber den Grad einer erhöhten Strafempfindlichkeit nicht erreichen (vgl. dazu eingehend Ziff.