Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für die Urkundenfälschungen eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten (120 Strafeinheiten) als angemessen. Die Kammer asperiert diese Strafe aufgrund des engen Zusammenhangs zum gewerbsmässigen Betrug sowie den Veruntreuungen im Umfang von zwei Monaten (½) zur Einsatzstrafe. Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und 20 Tagen (620 Strafeinheiten).