Hingegen deckt sich der angestrebte Erfolg nahezu mit demjenigen im Referenzsachverhalt. Es ist gerade noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 20.3 Subjektive Tatschwere Es lässt sich allgemein festhalten, dass der Beschuldigte in allen Fällen direktvorsätzlich und in Bereicherungs- und/oder Vorteilsabsicht handelte, was deliktsimmanent und neutral zu bewerten ist. Die Möglichkeit zu rechtskonformem Verhalten war in all diesen Fällen nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für die Urkundenfälschungen eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten (120 Strafeinheiten) als angemessen.