, 48a, 49 ff., 61 f.). Sämtliche Urkunden setzte der Beschuldigte ein, um die geschädigten Personen zu täuschen bzw. seine gemachten Angaben zu untermauern. Hervorzuheben ist dabei insbesondere das Dokument «Neueintrag vom 29.10.2015», welches letztlich dazu geführt hat, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten eine grosse Geldsumme übergeben hat. Der in die gefälschten Urkunden gesteckte Aufwand ist deutlich höher als im Referenzsachverhalt, da der Beschuldigte die Dokumente gänzlich selbst kreierte. Hingegen deckt sich der angestrebte Erfolg nahezu mit demjenigen im Referenzsachverhalt.