2019, N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Die VBRS- Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor: «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist». Straferhöhend bzw. -mindernd wirkt sich der in die Fälschung gesteckte Aufwand sowie die Art des anvisierten Vorteils aus (VBRS- Richtlinien, S. 50).