Die verwerfliche Art der Tatbegehung erhöht das objektive Verschulden. Insgesamt ist aber – in Relation zum weiten Strafrahmen – von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 19.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen. Da diese Elemente tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich nicht zusätzlich straferhöhend aus. Für den Beschuldigten bestand keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfähigkeit oder die Vermeidbarkeit der Delikte in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse.