Vielmehr ist dabei noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte Gelder einer nicht vermögenden Privatperson (der Straf- und Zivilklägerin) veruntreute und bei dieser das Gefühl hinterliess, von einer Person, welche sie geliebt hat, ausgenutzt, angelogen und um viel Geld gebracht worden zu sein. Der Beschuldigte ging planmässig und organisiert vor. Er nutzte das ihm aus der Liebesbeziehung entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und verschaffte sich direkten Zugang zu den Finanzen der Straf- und Zivilklägerin.