separat zu gewichten. Vielmehr geht sie hierbei insgesamt von einem Deliktsbetrag von CHF 18'187.40 aus (vgl. zur Berechnung, Ziff. III. 14.5 vorne). 19.2 Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen folgenden Referenzsachverhalt vor: